Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Lachende Kinder e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Edewecht.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Unterstützung von sozial schwachen Kindern und Jugendlichen. Dazu gehören im Einzelnen:
Weihnachtliche Patenschaften: Gemeinsamer Einkauf von Kleidung, Spielzeug usw. mit Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien während der Weihnachtszeit
ideelle und materielle Förderung von sozial schwachen Familien
Unterstützung von öffentlichen und privaten Projekten für Kinder und Jugendliche aus sozialschwachen Familien
Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in sozialen Einrichtungen
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristisch Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern. Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt dem Vorstand und der Versammlung Anträge vorzulegen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch bei deren Auflösung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat,
nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
im Rückstand ist,
das Ansehen des Vereines oder die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet.

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann im Einzelfall die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Die Einnahmen des Vereines bestehen u.a. aus öffentlichen und privaten Zuwendungen sowie Erlösen aus Projekten wie Basare, Konzerte usw.

§5 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post und per E-Mail unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sorgen eigenverantwortlich dafür, dass der Vorstand stets über die aktuelle Post, sowie E-Mail Adresse verfügt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereines
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Satzungsänderung jedoch mit einer 3/4 Mehrheit. Über eine Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn die beantragte Änderung in der Tagesordnung angegeben war.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäfts- führer, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
Die Aufnahme von Krediten ist unzulässig.
Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die Ihnen aus der Vorstandsarbeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.
Über jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.

§8 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversam- mlung beschlossen werden. Der Beschluss kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Edewecht, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 der Satzung zu verwenden hat.


Edewecht, den 27.05.07